Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verleih von Rädern und Pedelecs

Das Wichtigste vorab:

In Ihrem Urlaubsquartier sollte das Fahrrad / EBike über Nacht möglichst in einem abgeschlossenen Raum untergebracht sein. Stellen Sie Ihr Fahrrad / EBike zu keiner Zeit ungesichert ab.
Gerne stellen wir Ihnen eine zusätzliche Kette zur Verfügung, mit dem Sie Ihr E-Bike an ein fest verankertes Objekt (Absperrgitter, Straßenlaternen oder einbetonierte Fahrradständer) anschließen können.

Versichert ist das Fahrrad / E-Bike für welches Sie bei Bikes by Reins einen Mietvertrag abgeschlossen haben. 

Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden infolge von: Unfallschäden, Vandalismus, Diebstahl, Einbruchdiebstahl.

Nicht versichert ist fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten:

  • Diebstahl, wenn das Fahrrad / EBike nicht wie oben beschrieben gesichert war.
  •  Zweckentfremdung – Fahrten durchs Gelände, über Treppen etc.
  • Weitergabe des Rades an Dritte
  • Manipulation des Antriebssystems oder der Bremsen

Bei jedem größeren Schadensfall (Unfall)  – insbesondere bei Beteiligung Dritter – lassen Sie den Sachverhalt von der Polizei dokumentieren. Jeder Diebstahl muss unverzüglich der Polizei, sowie dem Vermieter Bikes by Reins, Tel 0177-5635068, gemeldet werden.

1. Mietdauer  & Bezahlung

Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung und endet mit der Rückgabe bei Bikes by Reins unter der oben genannten Adresse.
Der Mietzins für das oder die Fahrräder sind vor Fahrtantritt vollständig zu bezahlen.

2. Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag bedarf der Zustimmung des Anbieters.
Stornierungen sind bis zu einer Frist von 5 Tage vor dem Mietbeginn möglich. Danach versuchen wir die Räder anderweitig zu vermieten. Bei zu kurzfristigem Rücktritt vom Vertrag oder Nichtantritt muss der Mieter für den Umsatzausfall Schadensersatz leisten.

3. Das Fahrrad und seine Benutzung

Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrades an, dass es sich mit Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
Das Fahrrad darf nur durch den / die Mieter gefahren werden.

4. Pflichten des Mieter

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.

5. Reparatur

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verursachten Defekt die Möglichkeit gegeben, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrrad, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus diesem Vertrag während der Mietzeit zurück zu führen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch oder über den Mieter mit dem Fahrrad in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind.

6. Unfall / Diebstahl

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall oder einem Diebstahl hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen Bericht incl. einer Unfall-Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Im Falle eines Diebstahls ist die ordnungsgemäße Sicherung durch die Herausgabe aller Schlüssel nachzuweisen.

7. Haftung

Der Mieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

8. Rückgabe des Fahrrades

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit
Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den Tagesmietsatz zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen nach Rückgabe des Fahrrades auftretende Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden

9. Allgemeines

Weiter Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftnormklausel. Sollten einzelne Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bad Zwischenahn, 01.01.2023